Empfindung und Gefühl der Achtung

Achtung – der Würde gegenüber

Achtung ist - als Haltung bestimmt durch - ein Empfinden im Vernunftverhalten von Personen, das in der Würde ihren Grund hat und selbst Grund ist für die Anerkennung von Rechten des Personseinkönnens. Die Vernunft vereinigt das Grund Sein und das Grund Haben als Achtung und gibt die geachtete Würde als die des Personseinkönnens zu erkennen, zu dessen Vermögen die Vernunft im Vermögen der Achtung und als Vermögen der Gründe gehört.

In der Achtung und der durch sie ermöglichten Einsicht in die Würde von Vermögen, selbst gemäß seiner selbst sein zu können, unterscheidet sich das Bewußtsein der Vernunft im Empfinden von der auf gegebene Erscheinungen bezogenen Wahrnehmung und ihrer verständigen Erkenntnis, die vergegenständlicht, was sie als Ding, Wesen oder Begebenheit in der Welt (in Zusammenhängen von Gegebenheit in Raum und Zeit) wahrnimmt und als daseiend (in Bestimmung von Sachgehalten, also als Realität) begreift.

In der Achtung halten wir das als würdig empfunden Werdende nicht von uns ab, sondern sind ihm aus offenem Antlitz, aber voll Ehrfurcht zugewandt.

1.

Würde kann nur als Grund des Achtungsverhaltens zu ihr begreiflich sein und ist nicht wie Beschaffenheiten durch Merkmale von Gegenstandsbegriffen bestimmbar.

In der Achtung wird sie in einem vom sinnlichen Wahrnehmungsverhalten des etwas als etwas begreifenden Verstandes sich unterscheidendem Empfinden aufgenommen, mit der die Vernunft sich zur einem ihre Haltung bestimmenden Grund verhält, der sie in eine besondere Art des Vernehmens gebracht hat, in dem sie sich als Vermögen der Einsicht durchaus entspricht. Diese kritische Unterscheidung im Verhaltensvermögen bildet sich als Achtungsverhalten der sittlichen Vernunft aus und  prägt sich ein in jenes Gefühl, das auch durch ein sich Berichtigen und einem Überwinden von als verfehlt einsehbar gewordener Mißachtung entstehen kann.

Es ist dieses sich Verhalten der Vernunft als Achtung ein sich bestimmen Lassen in einem bestimmt Werden, das die eigene Einsicht als Bildung nicht verkennt und – selbstachtend – einbegreift.

Das Vermögen der Achtung muss immer selbst achtbar bleiben, bestimmt sich darum nicht aus der Entgegensetzung zur Verachtung, ist als Empfinden der Achtung des einen nicht vom Gefühl der Verachtung von anderm begleitet, das sie sich dem nicht zu Beachtenden nicht mehr zuwenden muss. Die Kritik, die selbst der Berichtigung von Verhalten dient, das als nicht achtbar erkannt wird, kann allein die Achtung aus der Rücksicht auf die der Orientierung im Verhalten bedürftigen Vermögen wahren kann. Durch die das Wahren der Achtungsvermögen ermöglichenden Kritik kann die Vernunft als Vermögen der Achtung sich als selbstgemäß empfinden.

Darum ist die Achtung der Würde eines Vermögens, zu dessen Seinkönnen die Vernunft selbst gehört, unbtrennbar von einer Selbstachtung, die an Selbsterkenntnis und Selbstbewußtsein teilhat, jedoch nicht unmittelbar als das Selbstbewußtsein des denkenden Verstandes gefasst werden kann. Dessen Erkenntnis aus der Idee wird selbst von der Achtung des Besonderen seines Vermögens (zu urteilen) getragen. Das Vernehmen der Vernunft integriert aus der kritischen Unterscheidung vom gegenstandsbezogen urteilenden Verstand noch dessen Vermögen als mit der sinnlichen Wahrnehmung zur Bildung von Gegenstandserfahrung sich vereinend und würdigt die Fähigkeit zur Objektivität (und der Ausbildung von Naturwissenschaften). Sie hat am Geachtetseinkönnen von Vermögen des Personseinkönnens teil, zu denen auch die achtende Vernunft selbst gehört. Darum kann sie ihrerseits, da zugehörig und der Einheit der Vermögen dienend, deren Würdeachtung nicht allein durch sich selbst begründen: Vernunft zu haben ist nicht der alleinige Grund und nicht das entscheidende Kriterium, dass Menschen sich Würde zuerkennen.

Selbstachtung der Vernunft ist Moment der Würdeachtung personaler Vermögen - als eine notwendige Bedingung, nicht als der zureichende Würdegrund. Die Vernunft ist als Vermögen der Achtung nicht das Bestimmende für die Achtung. Darum ist, wie es der Begriff der Achtung als Vernunftempfindung anzeigt, das Empfinden wesentlich für das Achtungsvermögen.

Vernunft verhält sich vielmehr in der Achtung der Würde von Vermögen des Seinkönnens als Personen, indem sie mit der Hilfe der reflektierenden Urteilskraft der Integration der verschiedenen, auch der selbst beurteilungskräftigen Empfindung dient und darin den zum Problem gewordenen Ausgriff der Verstandeserkenntnis zur Objektivierung noch des Würdegrundes widersteht - und jene Zumutungen der rationalistischen Aufklärung abwehrt, die die Empfindungen als zerstreut und eher Unordnung stiftend begreift. .

2.

Was in der Herausarbeitung des Sittengebots als zum Grundverhältnis der Achtung der Vernunft gehörig als Kritik an objektivierendem Wissensverhalten gegenüber dem Seinkönnen von Personen in dem ihnen selbst zugehörigen Vernunftverhalten der Achtung und zu den Gründen der Achtung (zur Würde als Grund von Achtung) erkannt wird, ist der Achtung selbst in der Bildung von Achtungsvermögen zugehörig und stabilisiert ihre Haltung für die integrative Wahrung von Empfindung und Vernunft, weil diese sich nicht in der primären Verfassung von Gegenstandswissen in der Verfügung von Dingen einstellt, sondern allein in einem das Begehren z.B. der Nahrungsaufnahme oder des Handhabens und Erforschens von Natur und Funktion der Dinge beschränkenden, seine Handlungsintentionen zu beherrschen vermögenden Verhalten … das Selbstsein der Vernunft als Achtung wirklich sein läßt, d.i. als Vernunft im Grundverhältnis zur Würde als Person und der Würde all ihrer Vermögen als achtende und selbst achtungswürdiges Vermögen selbst als sie selbst sein kann: durch Beherrschung von Verfügungsmacht, sowohl aus Begehrungsbestimmungen der Urteilskraft als auch aus Wissenintentionen, ihrer Idee als Vermögen unter den Einheitsbedingungen des Seinkönnens als Person entsprechend.

Dies ist ein ursprünglich praktisches, nur im Handlungsverhalten als Person zur Personalität von Personen wirklich mögliches Verhalten, dessen Einsicht nicht in der Haltung der wahrnehmungsbezogenen Beschreibung, nicht als Theorie eines Faktums, sondern nur in der Teilhabe an der Kritik zur Unterscheidung von Vermögen in ihren Bedingungen des selbstgemäßen Verhaltens sich bilden und zur Geltung gebracht werden kann (in einer mit kritischer Urteilskraft vereinter Vernunft im Achtungsverhalten als durch Begriffe von Vermögen in ihrer Ideenbedeutung geleitet).

Für die Grundlegung von Moral und Sittlichkeit ergibt sich aus der Achtung im Grundverhältnis zur Würde in der Vernunft eine andere Orientierung ihrer Einsicht, die sich nicht mehr aus dem Bestreben, das Gute selbst als ein höchstes Gut zu erhalten bestimmt. 

  • Achtung ist, wie jeder Begriff eines Vermögens, einer einteilenden Bestimmung vom Ort seiner Idee ausgehend möglich. Dann kann ihr vernehmend sich öffnendes Verhalten mit den Entscheidungshandlungen zum Schutz und der Begründung der Anerkennungpflicht des Rechts auf Achtung vereint werden, wie für die Grundlegung des Sittlichen und seiner Rechtsordnung notwendig.
  • In der Achtungsentscheidung ist die praktische Vernunft am Werk und diesem Entscheidungsverhalten gegenüber ist kein theoretisches Vernunftverhalten angemessen, denn die Vernunft ist als sie selbst einbegriffen in die Entscheidungsverantwortung, dem Widerstreit gegenüber, und kann allein durch das Entscheiden den Widerstreit nicht lösen, wenn sie deren Haltung nicht mit der Achtung (als der ihren) vereint und diese Vereinigung muß im Vernunftverhalten der Entscheidung gegenüber zur Geltung kommen! (keine Entscheidungstheorie für die praktische Vernunft adäquat).



Die reflexiv einteilende Bestimmung des Begriffs der Achtung

am Ort der Vereinigung von Vernunft und Empfindung

I.

Achtung als Achtung gibt, der Würde gegenüber, jene Ordnung an, die sie ist und in der Würde im Geachtetseins als ihr Grund sein und eingesehen sein kann: Achtung, der Würde gegenüber, als Ordnung dem Grund gegenüber (also zur Würde als Grund sich verhaltend und damit als begründet = vernunftgemäß) stellt in sich das Gegründetsein als ursprüngliche Würdeachtung dar – die sich in ihr erzeugt und das rechtfertigt, was als Würde ursprünglich geachtet unbedingt zu achten ist.

Die Achtung als Ursprungsordnung zeigt sich als ursprünglich für eine Würdeordnung (also die Ordnung des seins als Geachtetseins von Würde und gibt diese als Rechtfertigungsordnung zu erkennen, die das Sein von Würde in empfundender Achtung zugrundelegt: Achtung als Vernunftempfindung ermöglicht und erfordert. (Würde in empfundenem Vermochtsein – Freude / Glück des Gelingens, des Zusammenstimmens)

Achtung als Ordnung ist Seinsbedingung – in der Ursprünglichkeit rechtfertigender Würde – gerechtfertigten Verhaltens als Würdig: als Ordnungshandlung – ursprünglich der zu ermöglichenden Würde (von Vermögen) gemäß: sie rechtfertigend und so selbst als gerechtfertigt zu glauben, anzunehmen, zu vernehmen. (siehe Glaube und Rechtfertigung).

II.

Achtung als Empfindung, dem Vergleich in vergleichender Wahrnehmung der Materie gegenüber, ist als Empfindung selbst Materie der wahrnehmend Vernehmens. Sie nimmt im Empfinden das Würdige als zu achten würdig wahr, da sie es wirklich achtetet, in wirklichem Empfinden. Die Wirklichkeit des materiellen Empfindens ist Wahrheit der Wirklichkeit der Achtungswürde, der Würdigkeit, geachtet zu sein und bestimmt so die Beurteilung material, nicht formal.

Achtung als Empfindung kann nicht durch das Formale des Gesetzes ersetzt werden, das nur von den in ihm erkennbar werdenden materialen Bestimmungsgehalten (ursprünglicher Bestimmungsgründe) geachtet sein kann, da sich das allgemein verbindliche Gesetzesgebot (wie es zur Form des Gesetzes gehört) mit dem [durch Vernunft] einsehbaren ursprünglichen Bestimmungsgehalt der Würdigung von Vermögen als Bedingungen von Würdeachtung (des grundlegenden Geachtetseins von Würde) zur unbedingtheit einer Geltungsart vereint, die für keine (vernünftige, d.i. in ihren Vermögen geachtete) Beurteilung mehr verneint werden kann.

Als Empfindung gibt sich die Achtung (der Würde von Vermögen als Grundordnung ihres Seinönnens) in die Beurteilung (des Verstandes im Wahrnehmungsverhalten ein – und kommt dort zur Geltung, wo die Vernunft theoretisch affziert ist: an Verstandesbeurteilungen im Urteilen teil hat: im schließenden Gebrauch von Grundsätzen – wie in juristischen Syllogismen).

Beurteilung als durch Achtungsempfindung material „gesteuert“ (als materiales Kriterium)

  • darum der Gebrauch der Reflexionsbegriffe Form-Materie für die „Analytik der praktischen Vernunft“ verfehlt: zur Absonderung eines reinen Teils Analog zur Rechtfertigung von Kategorien: dort aber der Bezug auf die reinen Formen der Anschauung und Bedingungseinsicht in Gegebenheit EINER Anschauung: hier aber für die Ordnung als Einheit der Vermögen – in EINER Person als stellvertretend = noumenal – in reflektierender Urteilskraft der Veranwortung von Einstimmung – dem Widerstreit gegenüber: dies die „Grundeinteilung“ von Handlung in Verantwortung für die Vernunft als genau darin nur an sich praktisch].

Übergang: der Einstimmungsverantwortung gegenüber

III.

Daraus ergeben sich nun Pflichten der Vernunft aus Achtung in material beurteilendem Empfinden.

Die material empfindende Beurteilung wird als Achtung (in Wahrung des Ordnungsgrundes in der Grundordnung von Würde) der Vernunft verpflichtend: in der Achtung als Vernunft der Einstimmungsverantwortung von Handlung (im Widerstreit von Handlungsbestimmungen) gegenüber. Diese Pflicht ist (für die Handlungsbestimmung der Vernunft aus Achtung und in Achtung) keine Andere als die Anerkennung des der Pflicht zugrundeliegenden Rechts auf die (in der Vernunftachtung unbedingt anzuerkennende Pflicht zur) Achtung: hier wird die „Doppelheit“ der Inanspruchnahme von Sein und des Aufgegebenseins in dessen Gegebenheitsart als Vermögen in Achtung seiner Würde dort, wo es im Akut in Gebrauch (und dessen sich selbst bewußt) ist.

In dieser Vernunftpflicht der Anerkennung, die Achtung selbst als Vernunft darstellt, wird die Würdeachtung zum Grund eines Sollen (einer Verpflichtung), die aus der Pflichtanerkennung (Anerkennung der Pflicht), die als Anerkennung aus der Achtung als Vernunft folgt und in der ihre Pflicht anerkennenden Vernunft zum Grund eines Achtungsgebots von Würde in der Grundordnung wird.

IV.

Dieser Vernunftpflicht liegt als Grund (der verpflichtenden Anerkennung = Anerkennung einer Pflicht als Grund der Anerkennungspflicht) die Achtung als Dienst in einer Einsicht zugrunde, in der die Vermögen und Bedingungen der Grundordnung von Würde in ihrem Bedingungsgefüge „gewahr“, aus Empfindung der zugleich antizpierten und vorausgesetzen Zusammenstimmung (im Selbstbewußtsein des Geachtetseins des Vernunftvermögens – in Selbstachtung – tödlich, wenn diese zerstört wird: Verachtung der Vernunft – Misilogie, Sünde wider den Geist, unverzeihlich: Kritik als Berichtigung: Auferstehung der Würde vom sich ursprünglich erneuernden Grund her als Gabe des Maßes).

Achtung als Dienst der in die Beurteilung eingetretenen Wahrheit gegenüber, weil die Vernunft in einen nach Kriterien des Verstandes gemessen, Begründungszirkel geraten ist, wie ihn die Diskussionen zum „Faktum der Vernunft“ behandlen (vgl. V 4 ratio essendi und ratio cognoscendi), ist, Dienst [in der Herrschaft / in herrschender Einsicht / der Würde als Verpflichtungsgrund in Achtung] (aus Achtung von Würde in Beurteilungsempfindung verpflichtendem Anerkennungsgrund) für die Wahrheit als Einsicht in jene Würdigkeit, die in Aufnahme der (für wahr nehmenden) Beurteilungsempfindung Einsichtsgrund der Liebenswürdigkeit sein kann und die Achtungsempfindung mit der wahrheitsfähigen Liebe zum sowohl Achtungs- wie Liebenswürdigen (Hochzuschätzenden, zu Lobenden, zu Verherrlichen vgl. Liebeslyrik) Geliebtseins – die Neigung in Einsicht der Liebenswürdigkeit als mit der Vernunftpflicht (nicht zufälligerweise) übereinstimmend, sondern aus im Achtungsgrund gegründeter Würde – der Vermögen von Vernunft und Achtungs und Würde und Ordnungsvermögen – als Person unter Personen: „Denn wir vermögne nur, was wir (wahrhaft) mögen.“ als Liebe der Vernunft, die allen Vernufntweden gemeinsam sein kann und in keine Konkurrenz von Besitzaneignung treten kann (nicht jemanden Vernunft und Urteilskraft als Vermögen zu mindern, um selbst höher geschätzt zu werden, weil die hochschätzung nur gelten kann, wenn andere dieses Vermögen haben – gegenüber der Öffentlichkeit, allgemein: darum nur hierin als mit der Gesetzgebung der Vernunft sich verbindend (siehe Einteilung der Würde und des Grundes und der Ordnung und des Rechts)

Die Einteilung mündet aus den vollzogenen Übergängen als Gliederung und Einholung zur Integration der Identitätsbedingungen von Achtung als Vermögen, der Würde gegenüber, in die Würde ihres Dienstes als Einsichtsliebe (Liebe aus Einsicht und Liebe zur Einsicht, aber auch Einsicht in die Liebe selbst als würdig „Das Höchste aber die Liebe“ vgl. Rechtfertigung durch Liebe (Fellmann InfoPhil 2017 – hat die Vernunftpflicht zur Voraussetzung).

Ansatz und drei Übergange zur Rückbindung als Integration zur Bildung der Achtungseinsicht: in der Liebenswürdigkeit – hier ist jetzt Schiller aufzunehmen:

Anmut und Würde

Das Erhabene



Achtungsempfindung - in kritischer Unterscheidung

1. Abgrenzung

Die Empfindung von Achtung der Würde wird nicht dadurch bestimmt, daß wir uns – im Empfinden – zur Würde als Gegebenheit verhalten und unser Empfindungsbewußtsein durch Begriffe von Würdeeigenschaften / von Eigenschaften des Würdigseins / bestimmt sein lassen. Wir können darum im selbstbewußten Verhalten der Würdeachtung den Bestimmungsgrund ihrer Haltung nicht als Merkmal durch eine Würde objektivierende Bestimmtheitsart angeben: sie ist als ursprünglich für die Achtungsempfindung nicht unter ihr gegenüber allgemeinere Begriffe zu subsumieren.

2. Annäherung

Darum ist die Empfindung der Achtung von Würde in ihrem beurteilenden Verhalten keine objektivierende Beurteilung der Würde, sondern wird geleitet von der Idee der Einheit des Seinkönnens als Person in Personengemeinschaft: ihrem Bestimmungsgrund liegt ein vergemeinschaftendes Maß des Selbstseinkönnens von sich zueinander, zu sich selbst wie zu ihrer Gemeinschaft im Dasein und Handeln verhaltenden Personen zugrunde.

  • Merkmalskandidaten der objektivierenden Bestimmung wären:
  • Mensch als Gattungswesen (biologisch) - Spaemann
  • Mensch als Zugehöriger zur eigenen Kulturgemeinschaft  (Inuit - kulturell)

Es muß dem entgegen ein Grund von Selbstbewußtsein (als Person im Verhalten zu Personen) und er muß als Bestimmungsgrund ursprünglich für das Selbstbewußtsein in der Einheit des Personseinkönnens mit und unter Personen sein können (Gleichheitsbedingung – gleich an Würde).

In der Würdeachtung wird als Bedingung ihrer Haltungs- und Beurteilungsbestimmung das  Geachtetwerdende nicht nur kein (durch Merkmalsbegriffe bestimmtes) Objekt, sondern auch nicht  das Subjektsein im Verhältnis zu Objekten oder im – selbstmächtigen – Entscheidungshandeln als maßgeblich für des Empfinden angenommen.

Entscheidend für das Einsichtsverhalten und die Wahrung (in Eröffnung und Erhaltung) einer Achtungsempfindung von Würde ist darum, daß sie nicht auf ein Subjekt als Träger von Entscheidung und damit nicht einer bloßen Selbstbestimmung von Willentlichkeit eingeschränkt wird. Vielmehr ist auch die Subjektivität und das Können in der Selbstbestimmung willentlichen Handelns nur durch und für das Seinkönnen als Person (in deren Würde als geachtetwerdend) einzubinden. Das Achtungsempfinden vernimmt das Personsein in ihrem nicht nur subjekthaft aktiven, sondern ebenso in seinem passiven Können, selbst zu sein, darin sie überhaupt behandelbar ist und ein lebendig welthaftes Dasein haben kann. Dieses schließt natürliche Lebensbedingungen als körperlich seelisches Wesen ein, hat aber im Sein als Lebewesen nicht schon die Integratität, die in der Würdeachtung als Person im Anspruch steht, wie wir sie als Achtungsverhalten der Würde gegenüber zu denken und zu begreifen suchen.

Das Empfinden in diesem Verhalten der Achtung zur Würde als Person hat in Rücksicht auf die natürliche Bedingung als Lebewesen eine Analogie zur sinnlich empfindenden Wahrnehmung, die jedoch an der Achtungsempfindung nur teil hat, die sich von ihr aber gerade darin unterscheidet, daß sie ihr Empfinden nicht in einem Wahrnehmungsbild (des Gewürdigten) integrieren kann. Denn für die Anwendung auf ein sinnlich wahrnehmbar Einzelnes (eines einzelnen Lebewesens und einen einzelnen Menschen) müsste es in einem allgemeinen Begriff, diesem subsumiert, so begriffen werden, wie es da ist und von diesem Begriff als Merkmal umfassend bestimmt wird. Die Kandidaten, Lebewesen, Mensch, Wesen, das Vernunft, Sprach hat etc.) haben wir bereits angesprochen.

Der Begriff der Person hingegen taugte für den Verstandesgebrauch im Wahrnehmungsbewußtsein eines (zu achten bestimmt gedachten) Einzelnen nicht, da er Verhaltensbestimmungen zu und zwischen einzelnen als Handelnde und Behandeltwerdenkönnende enthält, die eine Persongemeinschaft (im Zusammenhang von Handeln und Behandeltwerden) voraussetzt und nicht anders auf einzelne bezogen sein kann, als durch stellvertretenden Einsatz und sein verallgemeinerndes Ansinnen, das in Bestimmungs- und Bildungsverantwortung der geeinsamen Vermögen, als Personen unter Personen – gemeinschaftssinnlich – sein zu können.

Die Empfindung ist in der Achtung also nicht so integriert, wie es im Beurteilungsbewußtsein von Wirklichkeit für die Geltung von Erfahrungserkenntnis das zweite Postulat des empirischen Denkens anzeigt:

    2. Was mit den materialen Bedingungen der Erfahrung (der Empfindung) zusammenhängt, ist wirklich. KrV B266

Wirklichkeit ist eine Modalkategorie und diese bringen ein Verhältnis zum Erkenntnisvermögen zum Ausdruck. Wir können nicht von „der Wirklichkeit“ oder von vielen Wirklichkeiten sprechen, ohne uns einer (vergegenständlichenden) Hypostasierung schuldig zu machen. Der empirisch rechtfertigbare Gebrauch der Kategorien insgesamt verlangt eine inhaltlich Bezugnahme auf jeweils bestimmt erkennbar Werdendes, das erfahrbar gegeben sein kann.

Der auf Geltungsbedingungen von Erfahrungserkenntnis bezogener beurteilende Gebrauch von Wirklichkeit ist auf Bewußtsein und Empfindung im Zusammenhang mit materialen Bedingungen der (durch Wahrnehmungsempfindung vermittelten) Erfahrung bezogen.

Hiedurch werden keine Bestimmungen mehr im Objecte selbst gedacht, sondern es frägt sich nur, wie es sich (sammt allen seinen Bestimmungen) zum Verstande und dessen empirischen Gebrauche, zur empirischen Urtheilskraft und zur Vernunft (in ihrer Anwendung auf Erfahrung) verhalte.

Eben um deswillen sind auch die Grundsätze der Modalität nichts weiter, als Erklärungen der Begriffe der Möglichkeit, Wirklichkeit und Nothwendigkeit in ihrem empirischen Gebrauche und hiemit zugleich Restrictionen aller Kategorien auf den bloß empirischen Gebrauch, ohne den transscendentalen zuzulassen und zu erlauben. |

Kant erläutert das 2. Postulat in B 272:

Das Postulat, die Wirklichkeit der Dinge zu erkennen, fordert Wahrnehmung, mithin Empfindung, deren man sich bewußt ist; zwar nicht eben unmittelbar von dem Gegenstande selbst, dessen Dasein erkannt werden soll, aber doch Zusammenhang desselben mit irgend einer wirklichen Wahrnehmung nach den Analogien der Erfahrung, welche alle reale Verknüpfung in einer Erfahrung überhaupt darlegen.

Der Gebrauch der Kategorie Wirklichkeit hat für das Erfahrungsbewußtsein immer eine beurteilende Funktion, weil durch sie eine Unterscheidung zum Unwirklichen (in den vorstellungsbildenden Gedanken) für die Erkenntnisgeltung der Urteilsverbindungen entscheidend wird.

  • Kritik des metaphysischen und damit theologisch unreflektierten Gebrauch (wenn z. B. für das Sein und Dasein Gottes von einer besonderen Art von Wirklichkeit gesprochen wird. Die Theologie handelt sich das Problem einer in ihren Grundbegriffen unreflektiert und selbstunkritisch bleibenden Metaphysik ein, wenn sie zu unmittelbar eine Glaubensentscheidung für das Sein Gottes in Anspruch nehmen und zur Geltung bringen will, ohne sich aus der Unabtrennbarkeit der – nicht empirischen – Wesenserkenntnis Rechenschaft darüber abzulegen, was ein Sein Gottes überhaupt sein kann: denn dieses anzunehmen erfordert Anwesenheit und darum Teilhabe und Einsatz und Stellvertretung und ist ohne Sein als Person – Gottes zu uns und wir zu Gott als unter uns anwesend und für uns da seiend wir wir für sein Dasein im Wesensgehalt der Göttlichkeit als Maß und Grund  unserer Orientierungen als Personen in Persongemeinschaft – nicht annehmbar und allgemein anzusinen, als der Geltung fähig, als wirklich zu sein glaubhaft).

Dem Verhalten in seinen Verhältnissen zur Würde ist mit dem zum Göttlichen gemein, das seinem Empfinden durch eine Erhabenheit (durch ein Gefühl der Erhabenheit) geprägt wird, mit der das Würdige wie das Göttliche (für das empfindungsbestimmte Bewußtsein) herausgehoben erscheint und darum nicht ohne weiteres . z.B. als Würde aller Menschen – verallgemeinert werden kann. Die Würde des Menschen wurde darum nicht zuletzt mit dem Gottvergleich in der Ebenbildlichkeitsannahme durch das Besondere gegenüber Lebewesen versucht abgrenzend für die Heraushebung zu bestimmen: als Sprach- oder Vernunftfähigkeit, die man anderen Lebewesen absprach.

Vernünftigerweise herauszuheben ist jedoch das als Würdig zu empfindende nicht in objektivierender Abgrenzung gegenüber dem Nicht(s)würdigen, das dann teils verachtet, teils als das (unter Beachtung nur seiner nützlichen Eigenschaften) zu beliebigen Zwecken Verfügbare beurteilt und behandelt wird, sondern die abhebende Unterscheidung ist im Empfindungsverhalten selbst zu vollziehen, das sich nur mit dieser Selbstunterscheidung zum Würdigen in Erhabenheit verhalten und Erhabenheit empfinden kann.

Die Bildung des Gefühls der Erhabenheit in der Achtungsempfindung kann und muß gegenüber Personen die Haltung der Unverfügbarkeit für die Behandlungsbestimmung annehmen, für die ein Nichtsollen durch ein Nichtkönnen begründet wird, das unter unbedingt geltender Annahme von Bedingungen steht, die das Seinkönnen und die Einheit von personalen Vermögen betreffen. Eingeshlossen und sich als Kriterium immer mit geltend machen ist darin as Maß der Selbstangemessenheit im Bewußtsein von Vermögen, als Person sein und zu Personen sich verhalten zu können.

Im Verhältnis dieses Verhaltens zu Personen - und entsprechend zu Gott als personal anwesend – trägt der Verstand (für die intentionale Aufrichtung des Verhältnisbewußtseins) immer ein Strukturmoment des Verhältnisses zu Objekten ein. Dem können wir uns denkend nicht entziehen. Die jenes Gefühl der Erhabenheit wahrende Unterscheidung muß im Denken (zur Bestimmung des Begriffs der Würde in der Achtung)

eine Vernunfteinsicht mit reflektierender Urteilskrafterkenntnis von notwendigen, unverzichtbaren, unbedingt zu achtenden und zu beachtenden Bedingungen einbeziehen (integrieren) und dadurch die Begriffsarbeit in die Empfindungsbildung eingehen , an ihr teilhaben lassen. Das kann sie nur, wenn sie ihrerseits eine Achtung der Würde der Begriffs- und Urteilsvermögen in ihren kritischen Unterscheidungsanliegen vorbildhaft ansinnt, also zur Teilhabe an geistiger Arbeit und Einsichtsbildung für die Vernunt in der Achtungsempfinddung herausfordert.

Das ist selbstverständlich und unverzichtbar gegenüber den Hörern, Lesern und Mitdenkenden der so vorzutragenden Überlegungen und Beurteilungsentscheidungen. Wer Ohren hat, der höre. Ohne diesen Anspruch und seine Inanspruchnahme der bereits der genannten Vermögen, die das Personseinkönnen in einer geistig sich orientierenden Gemeinschaft bedingen, also dort, wo irgend Weisungen gegeben und befolgt, Ansprüche an ein Behandeltwerden gestellt oder abgewiesen werden, ist eine der Würde entsprechende Arbeit der Bestimmung von Begriffen ihrer selbst und des ihr angemessenen Verhaltens ihr gegenüber nicht durchführbar (kann sie nicht gelingen, kann sie das Maß der Würde in ihrem Verhalten nicht annehmen und in Geltung halten).

Die Selbsterkenntnis der Methode mit ihrer in kritischer Unterscheidung zwischen Vernunft und Verstand einhergehenden Bestimmungserkenntnis von Begriffen ursprünglicher Bestimmungsgründe ist unverzichtbarer Teil einer Darstellung und denkerisch verantwortungsvollen Behandlung der Würde des Menschen als Person, führt zu einer nicht rationalistischen Konzeption der „Metaphysik der Sitten“ und hat für sie eine grundlegende, als konstitutiver Teil in sie zu integrierende Funktion.

Figur:

Behandeltwerden als bestimmt, gewiesen durch Gott: wir als Behandeltwerdende bestimmen unser behandelndes Verhalten dem Göttlichen entsprechend

damit kommt eine Identitätsbedingung im Grundverhältnis des Seinkönnens als Personen zum Tragen, das als Gleichheit ein Rechtsverhältnis zwischen und für sie begründet, ohne das die begriffliche Bestimmung von Würde in der Vernunftachtung der Empfindung und ihres Gefühls der Erhabenheit nicht (verantwortlich) erfolgen und gegeben werden kann

In ihr ist damit zwingend mit dem Herausgehobensein eine Dienstverpflichtung verbunden: je herausragender, je ernsthafter die Ebenbildlichkeitsenprechung zur Geltung gebracht wird (dem Unbedingten der Maßgabe entsprechend) desto stärker ist der stellvertretend Denkende und Einsicht bekundend handlende den Bedingungen unterworfen: um willen der Maßannahme (von Würde und Gerechtigkeit, von Freiheit und Vernunft, von Achtungsempfindung und Anerkennung von Recht). [Sein Verhalten wie damit alles durch Stellvertretung bedingte Verhalten im Selbstbewußtsein als Person kann darum nicht mehr als durch Interessen und Zwecke bestimmt begriffen und beurteilt werden ... durch Lust und Unlust, sondern nur in Mitbeurteilung der Erkenntnisgeltung des als Bedingungserkenntnis geltend gemacht Bekundeten].

4.

Keine Selbstrechtfertigung – auch nicht der begriffsverwantwortenden Einsicht. Ihr Dienst in Demut. Sie ignoriert oder vergleichgültigt nicht – wie „objektiv idealistisch“ – den Einzelnen, sondern dient ihm wir allen in der Demut des Anspruchs, den Austrag jenes Widerstreits übernehmen, der in jedem Verhältnis von Achtung der Würde gegenüber, sich bewußt verhaltend und die Unterscheidung in der Heraushebung des beurteilenden Empfindens verantwortend, auftritt.

Der in der Formulierung praktischer Grundsätze auffallendes Widerstreit ergibt sich mit der Bestimmung der Würde des Menschen als Person als unantastbar, der durch die (grundsätzliche) Zuerkennung als unantastbar einen Verpflichtungsgrund zu Achtung und Schutz, der Antastung gegenüber

Für den begriffsbestimmenden Verstand stellt sich dadurch ein für ihn nicht auflösbarer Widerspruch ein, der seinem Denken im Verhältnis zur Würde jedoch Indikator einer Würdeverletzung sein muß, die der Vernunft mit dieser ihrer Grundsatzbestimmung zur Aufgabe in stellvertrertend verantwortender Verpflichtung geben ist und die sie in der Verfassungsgesetzgebung stellvertretend in und für ein wiederum auf die Menschheit und die Völker der Welt bezogene staatlich sich gründende Gemeinschaft wahrnimm und nur (staatstragend, rechtsstaatlichkeit gründend) wahrnehmen kann.

5.

Der Anspruch, der sich als maßgeblich durch die Annahme der Idee der Würde für die Achtungshaltung in der leitenden Arbeit der Begriffsbestimmung zur Teilhabe an der kritischen Unterscheidung und Wendung im Gefühl der Erhabenheit läßt sich nicht ohne die Gesetzgebungsverantwortung in der Rechtsbegründung zur Wahrung des Achtungsanspruchs der Würde der Person als allgemein anzuerkennendes Recht, geltend machen und führt im zugleich notwendigen Achtungsanspruch der Würde der Person im Personsein eines jeden einzelnen zu Aufgabenkonstellationen, die allein und ohne miteinsichtige Mitwirkung nicht zu bewältigen, die sich widerstreitenden Anforderungen nicht als einzelner zu erfüllen sind.

Die Achtung von Würde in der Begegnung zwischen einzelnen wird gemeinschaftliche Regeln der Höflichkeit und Rücksichtnahme zu etablieren erfordern, wie sie in Sitten und Moralvorstellungen in den Kulturen teils different, teils ähnlich entwickelt und zu einer gruppenspezifisch gemeinschaftlichen Geltungsannahme ausgesataltet worden sind. Doch sind die kulturell verankerten Sitten nicht widerstreitfrei qua Regelanwendung bestimmend. Mit der Verselbständigung von Verwertungsinteressen an produktiven Besitztümern und Kapital entstehen eng mit dem Eigentumsrecht verknüpfte Rechtsgrundlagen, deren sittliche Bedingung eine neue Herausforderung der Darstellung ihrer Bestimmungsgründe nach dem Maß der Würde des Menschen als Person

Hierin rückt, wie an der kantischen kritischen Grundlegung der Sittlichkeit zu erkennen ist, vor allem die Gefährdung des Gebrauchs von Personen als Mittel in die Beachtung, der für die Achtung der Unverfügbarkeit immer eine Menschheitliche und damit nicht durch Menschen selbst verfügbare Dimension des Heiligen zuerkannt wird. Diese beschränkende und begrenzende Bezugnahme auf technische Herstellung und deren Verfügbarkeit für Interessen von Kapitalverwertung hat zum umwendend begrenzend wirkenden Maß die Vermögen des Personseinkönnens, die nicht nur in einer in die Arbeits-, Dienstleistungs- und Kaufverträge eingehende Willensfreiheit als aktiv entscheidendes Subjekt zur Geltung kommen, sondern, wie dargelegt, das Dasein als passiv behandelbares, lebendiges Gemeinschaftswesen in die Achtungsrücksicht einschließen, Unverfügbarkeit auch im Selbstverhältnis (z.B. unsittliche Verträge zu schließen fällt nicht unter die grundrechtliche geschützte Vertragsfreiheit. - Auch der Verkauf von Arbeitskraft ist unter den Bedingungen der Wahrung aller zu achtenden Vermögen des Seinkönnens als Person nicht beliebig verhandelbar und verfügbar und hat seine Grenze nicht allein an den wiederum anden Verwertungsinteressen orientierten Notwendigkeiten der Reproduktion der Arbeitskraft → Ungleichheit des durch den Gebrauch der Arbeitskräfte erzeugte Mehrwerts mit dem Wert, den der Arbeiter zur Reprdokution seiner Arbeitskraft erhält).

Als Inhalt eines anzuerkennen grundlegenden Rechts ist Würde als Rechts- und Anspruchsgrund aber nur in Einheit mit der Übernahme von Pflichten oder mit Anspruchsvertretung in Fürsoge begriffen wird, und immer mit dem Schein eines dinglichen Rechts dem Bewußtsein daherkommt.

Statt einer Herrschaft ausübenden Geltendmachung von Achtungsleistung im Verhalten von einzelnen zu einzelnen – die Empfindung kann ja nicht qua Gesetzgebung sich einzustellen angeordnet werden – sind nur exemplarsich und Beispielhaft Begegnungen darzustellen, die immer auch Begegnungen mit dem in Demut dienend Lehrenden sind und ihre allgemeine Wirkung nur durch die Erzählung im Weitertragen der nur durch sie möglichen Darstellung solchen durch die Idee bestimmten Handelns (geistesgeschichtlich) entfalten können.

Der in Demut lehrend in Begegnung Dargestellt muß in Person sowohl die Menschen wir das Göttliche seines Bestimmungsgrundes vertreten und als einzelner zu einzelnen so geltend machen, daß er sie an diesem Maßgrund des Göttlichen im Sein für das Menschliche teilhaben läßt. Daß die Erzählung an Wunderbare grenzt, zeigen die ihrerseits als Lehrstücke nur vernehmbaren Gleichnisse und Erzählstücke der Evangelisten als ‚theologoi‘ des Neuen Bundes.

Würdeachtung ist Erneuerung des Gottesbundes in Wiederermöglichung der Anwesenheit der Würde selbst als geachtet. Ihre Mißachtung beschädigt die Würde in ihrer Stellung als Grund und kann als unantastbar nur im Rückgang auf den Ursprung ihres Grundseins, der nur göttlich in vorlaufend vollendeter Achtung der sie ermöglichenden Gründungsgabe. Als Selbstgabe Gottes in das und für das Menschliche im Seinkönnen als Personen stiftet er in Gabe der Göttlichkeit den Bund und die Ebenbildlichkeit eines jeden einzelnen als in Empfindung und Denken Verantwortung für das Seinkönnen als Person unter und mit Personen in Geschichte tragend.

*





Allegorie der Verbindung von Caritas und Justitia, Giovanni_Baglione 1622 
Royal Collection

*



















Jan Vermeer, Milkmaid
Reichsmuseum Amsterdam

*














Stillleben, Giorgio Morandi, 1946
Nach oben